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   OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99   

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OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99 (https://dejure.org/1999,4642)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.12.1999 - 1 M 91/99 (https://dejure.org/1999,4642)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06. Dezember 1999 - 1 M 91/99 (https://dejure.org/1999,4642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastungen; Recht auf körperliche Unversehrtheit; Verletzung des Eigentumsrechts; Gerechte Abwägung; Schwerer Nachteil; Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Schaffung vollendeter Tatsachen; Durchführung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Zwar ist anerkannt, daß die Vogelschutzrichtlinie gegenüber staatlichen Stellen - auch ohne Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen und Bindungen begründet (BVerwG, Urteile vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 und 4 C 11.96 -, UPR 1998, 384 und 388, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

    Es ist ferner anerkannt, daß zulässige Gründe für die Einschränkung des Schutzregimes aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (falls nicht inzwischen das "schwächere" Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - vom 21.05.1992 gilt, vgl. Art. 7 dieser Richtlinie) nur solche der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder des Naturschutzes oder Umweltschutzes selbst sind, nicht dagegen wirtschaftliche oder rein verkehrliche Erfordernisse als Gründe des Gemeinwohls eine Durchbrechung des Schutzregimes rechtfertigen (BVerwG, Urteile vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 und 4 C 11.96 -, a.a.O.).

    Weiter muß sich die Prognose stellen lassen, daß der Verwirklichung des Gesamtvorhabens in den Folgeabschnitten keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschnittsbildung, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, a.a.O., S. 385 f. und vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, a.a.O., S. 220 f.).

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Abgesehen davon, daß die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung Teil des Abwägungsvorgangs ist (vgl. § 1 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und daher selbst ihr völliges Fehlen nicht zwangsläufig zur Folge hat, daß der entsprechende Bebauungsplan nichtig ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie BVerwG, Beschluß vom 22.03.1999 - 4 BN 27.98 -, ZfBR 1999, 348, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, 788), hat die Antragsgegnerin hier eine ausreichende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

    Die planende Stelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 - a.a.O., vom 23.03.1998 - 4 A 7.97 - NuR 1998, 605 sowie Beschluß vom 17.02.1997 - 4 VP 17.96 - NuR 1998, 305) berechtigt, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand nur noch ernstlich in Betracht kommt (hier: die innenstadtnahe Trasse).

    Einem solchen Verstoß kommt über seine verfahrensrechtliche Bedeutung hinaus - er stellte einen Fehler im Abwägungsvorgang dar - keine "materielle Funktion" zu (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, a.a.O., S. 789 - 791).

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Es ist den Antragstellern allerdings zuzugeben, daß der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - ZfBR 1999, 219 ff., 221 f. die Tendenz hat erkennen lassen, daß er die Auffassung des 11. Senats nicht für richtig hält, sondern die der Antragsteller; entschieden hat er die Frage freilich nicht und brauchte das im konkreten Fall auch nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich war.

    Weiter muß sich die Prognose stellen lassen, daß der Verwirklichung des Gesamtvorhabens in den Folgeabschnitten keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschnittsbildung, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, a.a.O., S. 385 f. und vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, a.a.O., S. 220 f.).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Zwar ist anerkannt, daß die Vogelschutzrichtlinie gegenüber staatlichen Stellen - auch ohne Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen und Bindungen begründet (BVerwG, Urteile vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 und 4 C 11.96 -, UPR 1998, 384 und 388, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

    Es ist ferner anerkannt, daß zulässige Gründe für die Einschränkung des Schutzregimes aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (falls nicht inzwischen das "schwächere" Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - vom 21.05.1992 gilt, vgl. Art. 7 dieser Richtlinie) nur solche der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder des Naturschutzes oder Umweltschutzes selbst sind, nicht dagegen wirtschaftliche oder rein verkehrliche Erfordernisse als Gründe des Gemeinwohls eine Durchbrechung des Schutzregimes rechtfertigen (BVerwG, Urteile vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 und 4 C 11.96 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.11.1995 - 11 VR 15.95

    Recht des Schienenverkehrs: Linienbestimmung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Durch diese Abschnittsbildung an sich werden die Antragsteller nicht bereits in ihren Rechten verletzt; denn dadurch wird ihnen der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Rechtsschutz nicht faktisch unmöglich gemacht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, NVwZ 1997, 165 ff., 166).

    Dass eine Abschnittsbildung planerisch grundsätzlich zulässig ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (Beschluß vom 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Dieser Vortrag begründet, da das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - DVBl. 1999, 100) drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die - wie hier - für die Abwägung erheblich sind, die Antragsbefugnis.

    Es reicht für die Antragsbefugnis aus, wenn der Antragsteller - was er hier getan hat - hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindestens als möglich erscheinen lassen, daß er durch die Planfestsetzungen in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O., S. 101).

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Einen Anspruch aus § 41 Abs. 1 BImSchG darauf, dass die in § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte ihnen gegenüber eingehalten werden, und damit einen Anspruch auf aktiven oder - wenn dieser nicht möglich bzw. unverhältnismäßig kostenaufwendig ist - passiven Lärmschutz haben nur die Eigentümer der an einer neu gebauten oder durch einen baulichen Eingriff wesentlich geänderten öffentlichen Straße liegenden Grundstücke, nicht dagegen die Eigentümer von Grundstücken, die nicht (direkt) von dem auf der neuen oder wesentlich geänderten Straße entstehenden Lärm betroffen werden, sondern lediglich von der Verkehrs- und Lärmzunahme, die infolge des Neubaus oder der wesentlichen Änderung dieser Straße auf der Straße eintritt, an der ihre Grundstücke liegen (BVerwG, Beschluß vom 11.11.1996 - 11 B 65.96 -, NVwZ 1997, 394).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Die Entscheidung ist nur darauf überprüfbar, ob in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen, ob - umgekehrt - in sie Belange eingestellt worden sind, die in sie nicht hätten eingestellt werden dürfen und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, vom 01.11.1974 - 4 C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 und vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.12.1989 - 6 C 23, 24 und 26/88 -, BRS 49 Nr. 38).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Die Entscheidung ist nur darauf überprüfbar, ob in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen, ob - umgekehrt - in sie Belange eingestellt worden sind, die in sie nicht hätten eingestellt werden dürfen und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, vom 01.11.1974 - 4 C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 und vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.12.1989 - 6 C 23, 24 und 26/88 -, BRS 49 Nr. 38).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99
    Die Entscheidung ist nur darauf überprüfbar, ob in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen, ob - umgekehrt - in sie Belange eingestellt worden sind, die in sie nicht hätten eingestellt werden dürfen und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, vom 01.11.1974 - 4 C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 und vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.12.1989 - 6 C 23, 24 und 26/88 -, BRS 49 Nr. 38).
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.12.1989 - 6 C 23/88

    Bauleitplanung; Planung; Denkmal; Abwägung

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

  • BVerwG, 26.03.1998 - 4 A 7.97

    Straßenplanung; Planfeststellung; Abwägungskontrolle; Bedarfsplan;

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 VR 17.96

    Bundesautobahn A 20 (Ostsee-Autobahn)

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägung; abwägungserhebliche

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

  • BVerwG, 22.03.1999 - 4 BN 27.98

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Folgen des Fehlens einer

  • BVerwG, 05.06.1992 - 4 NB 21.92

    Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1997 - 3 S 1488/97

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren - schwerer Nachteil des

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.06.1990 - 1 M 33/90

    Planung; Campingplatz; Naturschutzgebiet; Abwägung; Vögel

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.12.1988 - 1 D 9/88

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Verwirkung,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2004 - 1 L 58/02

    Anschlussbeitrag, Abgeltungsfläche, Regelungslücke, Analogie, sachliche

    Hinsichtlich der im Berufungsverfahren von der Klägerin nicht weiter verfolgten Gesichtspunkte eines Begründungsmangels (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 23.11.1999 - 1 M 91/99 -) und der Unverhältnismaßigkeit der Heranziehung zu einem Beitragssatz von 20, 00 DM wird auf die jeweils zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 13 0b Satz 2 VwGO).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 - 1 L 189/01

    Ausbaubeitrag; Nachschieben einer rechtswirksamen Satzung; Sanierungsgebiet;

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, dass grundsätzlich die aktuelle, jetzt geltende Fassung der Satzung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides zugrundezulegen ist, wenn - wie hier - während eines gerichtlichen Verfahrens eine Abgabensatzung geändert wird (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 14.11.2000 - 1 M 93/00 - und vom 23.11.1999 - 1 M 91/99 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.07.2007 - 1 MR 1/07
    Nach summarischer Überprüfung ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Normenkontrollantrag des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg hätte; damit fehlt auch ein anderer wichtiger Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Beschl. des Senats v. 06.12.1999, 1 M 91/99, NordÖR 2000, 470; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.08.2001, 1 MN 3456/01, NVwZ 2002, 109 f).

    Unzulässig ist die Abschnittsbildung, wenn sie übermäßig parzelliert , die abwägungsbedürftigen Konflikte künstlich zerschneidet und damit faktisch auch rechtsschutzverhindernde Effekte hat (vgl. Beschl. des Senats v. 06.12.1999, 1 M 91/99, NordÖR 2000, 470/474; BVerwG, Beschl. v. 05.06.1992, 4 NB 21.92, NVwZ 1992, 1093; OVG Koblenz, Urt. v. 16.10.2002, 8 C 11774/01, BauR 2003, 351; differenzierend: VGH Mannheim, Beschl. v. 26.04.1995, 8 S 32/95, NVwZ-RR 1996, 191).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2000 - 1 M 66/00

    Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

    Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO ist dann anzunehmen, wenn rechtlich geschützte Interessen oder Rechtspositionen durch den Planvollzug in ganz besonderem Maße beeinträchtigt sind und den dadurch Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (Senat, Beschl. v. 06.12.1999 - 1 M 91/99 -).

    Ein solcher anderer wichtiger Grund wäre anzunehmen, wenn durch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte (Senat, Beschl. v. 06.12.1999 - 1 M 91/99 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.12.2001 - 1 K 14/99

    Unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastungen; Recht auf körperliche

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 06. Dezember 1999 - 1 M 91/99 -, mit dem er den Antrag der Antragsteller, die angegriffenen Bebauungspläne gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt hat, eingehend dargelegt (S. 12 f).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.2006 - 1 MR 5/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Bebauungsplans; Der Bau von

    Ein anderer wichtiger Grund wäre anzunehmen, wenn durch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte (Beschluss vom 27.11.2000 1 M 66/00 , NordÖR 2001, 161 f.; Beschluss vom 06.12.1999 1 M 91/99).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2001 - 1 M 13/01

    Normenkontrollverfahren zur Überprüfung eines Bebauungsplans; Antragsbefugnis des

    - 1 M 91/99 -, NordÖR 2000, 470).
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